Vision for Puma e.V.
Satzung von Vision for Puma (Stand: 10.10.2014)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein „Vision for PUMA”. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregisterden Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der Verhütung und Heilung von Blindheit. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und die Beschaffung von finanziellen Mitteln, mit denen in medizinisch unterversorgten Ländern (insbesondere Tansania) mit angeborenen oder erworbenen Augenerkrankungen durch operative, medikamentöse oder begleitende humanitäre Maßnahmen eine verbesserte Lebensqualität ermöglicht werden soll. Der Verein stellt sich die Aufgabe, beim Aufbau entsprechender Einrichtungen finanziell zu unterstützen sowie bei der Ausbildung von geschultem Personal finanzielle Hilfe zu leisten. Er stellt sich ferner die Aufgabe, den Satzungszweck durch Aktivitäten, Veranstaltungen und Projekte vor Ort zu unterstützen. Der Satzungszweck wird auch durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen in ihrer Arbeit gefördert.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art sowie durch die Aktivitäten des Vereins. Deshalb ist es auch die Aufgabe des Vereins, Finanzmittel für Projekte des Vereins, u.a. augenärztliche Einsätze vor Ort, zu sammeln und zu verwalten, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch das Einwerben von Spenden bei der Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören ebenso wie die Informationsveranstaltungen zum Thema von satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. Die Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliederbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden aufgebracht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft zu verwenden.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.
Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig.
Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§ 4a Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzende
Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben oder denen der Verein für herausragende ideelle Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen will, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorstandsmitglieder, die längere Zeit für den Verein tätig waren, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und -vorsitzende sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung, wobei zwischen natürlichen sowie juristischen Personen, Unternehmen und Fördermitgliedern unterschieden werden darf. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Derzeit betragen die Jahresbeiträge, die zur Zahlung bis zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres fällig sind,
– für natürliche Personen EUR 60,00,
– für juristische Personen, Firmen und Fördermitglieder EUR 250,00.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung und
– der ggf. zu wählende Beirat.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
– die Wahl und Abberufung des Vorstands;
– die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
– die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteter Anträge;
– Wahl des Beirats;
– weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen und andere Gesellschaften können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz/die Leitung an eine andere Person zu übertragen.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt; durch Beschluss der Mitgliederversammlung können mit Wirkung für das Innenverhältnis weiter Bestimmungen über die Ausübung der Vertretungsmacht getroffen werden.
§ 9a Gesamtvorstand
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
– dem vertretungsberechtigten Vorstand,
– dem Kassenwart,
– dem Pressewart und
– dem Schriftführer.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
– Führung der laufenden Geschäfte,
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 11 Wahl des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins oder deren gesetzliche Vertreter können Vorstandsmitglieder werden. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Gesamtvorstandssitzungen
Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (zweiter Vorsitzender).
§ 13 Beirat
Der Verein kann einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus bis zu sieben Personen, diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Beiräte werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Beiratssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Beiräte die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Der Vorsitzende des Vorstands kann an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen. Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist bei Verhinderung möglich. Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die sich der Beirat gibt.
§ 14 Aufgaben des Beirats
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks. Der Beirat ist für die Auswahl der Förderprojekte verantwortlich. Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 15 Kassenwart, Schriftführer, Pressewart
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.
Der Vorstand kann die Befugnisse des Kassenwarts, insbesondere die zustimmungspflichtigen Geschäfte, in der Geschäftsordnung regeln.
Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung über Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.
Dem Pressewart obliegt – im Einvernehmen mit dem Vorstand – die Außendarstellung des Vereins, insbesondere der Pflege der Kontakte, Pflege der Internetseite des Vereins sowie die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Missionsstätte „Mothers of the Holy Cross“, Catholic Mission Puma, 207 Singida/Tanzania, East Africa.
§ 17 Selbstverpflichtung
Im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber unseren Förderern, den von uns Unterstützten und der Öffentlichkeit gehen wir folgende Verpflichtung zur Gestaltung unserer Spenden- und Mitgliederwerbung ein:
– Die Darstellung der Anliegen, zu deren Erfüllung wir Spenden erbitten, erfolgt wahrheitsgemäß und sachgerecht
– Die wahrheitsgemäße Darstellung umfasst auch unsere eigene Leistungsfähigkeit bei der Erfüllung des Spendenanliegens
– Werbung, die gegen die guten Sitten und die anständigen Gepflogenheiten verstößt werden wir unterlassen
– Wir werden alles unterlassen, was die Würde der Menschen herabsetzt
– Wir verpflichten uns zu lauterem, auf Vergleiche verzichtenden, Wettbewerb
– Wir werden Namen und Symbole von Mitbewerbern nicht imitieren oder verwenden
– Wir werden keine unbestellten Waren gegen Rechnung verschicken
– Wir werden keine Mitglieder — und Spendenwerbung mit Geschenken oder Vergünstigungen betreiben, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Satzungszweck stehen oder unverhältnismäßig teuer sind. Wir räumen Mitgliedern eine angemessene Frist zum Rücktritt ein
– Wir werden Sammlungen und Werbemaßnahmen so gestalten, dass aus diesen weder eine Belästigung oder Nötigung entsteht, noch die freie Entscheidung zur Mitgliedschaft oder Spende beeinträchtigt wird
– Wir verpflichten uns die allgemein zugänglichen Sperrlisten und Richtlinien zum Verbraucherschutz zu beachten
– Wir verwenden die uns anvertrauten Mittel sparsam und unter Beachtung der Zweckbestimmung
– Über die Bestimmungen der Datenschutzgesetze hinaus verpflichten wir uns, den Verkauf, die Vermietung oder den Tausch von Mitglieder- oder Spendenadressen zu unterlassen
– Wir verpflichten uns zur ordnungsgemäßen Buchführung und Berichterstattung. Die Prüfung unserer Buchführung, unseres Jahresabschlusses und Lageberichtes, unserer Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfolgt nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien des Institutes der Wirtschaftsprüfer e.V.